swissPersona
Reform der beruflichen Vorsorge

Liegt ein sinnvoller Kompromiss oder ein Verwaltungsmoloch vor uns auf dem Tisch?

Die Renten der beruflichen Vorsorge stehen aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der Schwankungen an den Finanzmärkten unter Druck. Nachdem die Mehrheit des Parlaments den Kompromiss der Sozialpartner zerpflückt hatte, verabschiedete es am 17. März 2023 die Reform des Gesetzes über die berufliche Vorsorge gegen die drei Monate später das Referendum mit einer Rekordzahl von Unterschriften zustande kam. Das Volk wird also im September 2024 wieder an die Urne gehen und das letzte Wort haben, eine Aussicht, die viel Aufregung verursacht. Aber das ist kein Wunder, denn diese hoch emotionale Frage wurde seit Jahrzehnten nicht beantwortet.

Etienne Bernard
Zentralsekretär swissPersona
Übersetzung Thomas Sutter

Wichtig zu verstehen

Die berufliche Vorsorge (BVG) oder 2. Säule besteht aus einem obligatorischen Teil, in dem die Jahreslöhne gemäss den gesetzlichen Mindestvorschriften versichert werden, und einem überobligatorischen (freiwilligen) Teil, in dem die Pensionskassen zusätzliche Leistungen versichern können. Die Punkte 1 bis 4 der BVG-Reform betreffen also alle jene Pensionskassen, die ausschliesslich das BVG-Obligatorium versichern. Hingegen können diese Punkte nicht unverändert auf Pensionskassen angewendet werden, die überobligatorische Leistungen versichern: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Gesamtleistungen dem «neuen» BVG-Minimum entsprechen. Punkt 5, der sich auf die Finanzierung von Rentenzuschlägen bezieht, betrifft hingegen alle Pensionskassen und damit alle Versicherten, unabhängig davon, ob die versicherten Leistungen obligatorisch oder überobligatorisch sind.

Die fünf Punkte der BVG-Reform

1.   Senkung des Umwandlungssatzes

Der Umwandlungssatz wird für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge von 6,8% auf 6,0% gesenkt. Bei einem Altersguthaben von 100’000 Franken beträgt die jährliche Rente derzeit 6’800 Franken. Wenn die Reform angenommen wird, wird sie sich auf 6’000 Franken belaufen. Die Senkung des Umwandlungssatzes führt nur bei Personen, die gerade nur nach dem BVG-Minimum versichert sind, zu einer Rentenkürzung. Konkret sind dies etwa 14% aller versicherten Personen. Die geplante Senkung des Umwandlungssatzes wird die anderen, also ungefähr 86%, nicht betreffen. Diese Personen haben bereits heute einen niedrigeren Umwandlungssatz. Der Median liegt hier bei 5,3%. Personen, die bereits im Ruhestand sind, sind von dieser Massnahme nicht betroffen, ihre laufenden Renten werden nicht gekürzt.

2.   Glättung der Altersgutschriften

Diese Massnahme betrifft die Sparbeiträge, die auch als Altersgutschriften bezeichnet werden. Die Altersgutschrift ist der Betrag, der, zusammen mit den Zinsen, dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschrieben wird. Sie wird als Prozentsatz des koordinierten Jahreslohns berechnet und hängt vom Alter der versicherten Person ab. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Altersgutschriften finanzieren. Mit der Reform würde es nur noch zwei statt vier Beitragsstufen geben, was Arbeitgebern unter anderem einen Anreiz bieten soll, Personen über 55 Jahre einzustellen und/oder weiter zu beschäftigen. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Modalitäten, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen die Altersgutschriften einzahlen. Letztendlich müssen zumindest die Anforderungen an das BVG-Obligatorium erfüllt werden.

3.   Senkung der Eintrittsschwelle

Um die berufliche Vorsorge von Personen mit niedrigem Einkommen zu verbessern, wird die Eintrittsschwelle von 22’050 auf 19’845 Franken gesenkt, um Teilzeitbeschäftigten und Personen mit mehreren Arbeitsverhältnissen einen schnelleren Einstieg in die 2. Säule zu ermöglichen. Rund 70’000 neue Angestellte und 30’000 Personen, die mehr als eine Stelle ausüben, werden aufgrund zusätzlicher Arbeitsverträge obligatorisch versichert. Die Kosten werden auf rund 100 Millionen Franken geschätzt, wovon 15 bis 25 Millionen Franken auf die Verwaltungskosten entfallen.

4.   Erhöhung des versicherten Lohns

Diese erste Ausgleichsmassnahme besteht darin, den versicherten Lohn im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zu erhöhen. In der 2. Säule werden nur die Lohnanteile versichert, die nicht bereits in der AHV versichert sind. Diese Anteile werden berechnet, indem vom AHV-Lohn (Bruttolohn) der Koordinationsabzug von derzeit 25’725 Franken abgezogen wird, unabhängig von Lohn und Beschäftigungsgrad. Dieser Koordinationsabzug trifft Arbeitnehmer mit einem niedrigen Einkommen stärker. Die Reform sieht vor, dass der Abzug nicht mehr ein fester Betrag ist, sondern 20% des Lohns beträgt. Der Lohn wird also zu 80% versichert sein. Damit wird insbesondere bei niedrigen Einkommen ein deutlich höherer Anteil des Lohns versichert, was bedeutet, dass die zukünftige Rente in der Regel ebenfalls deutlich höher ausfallen dürfte.

Umfragen haben gezeigt, dass derzeit nur 12% der Kassen den gesetzlichen Koordinationsabzug anwenden, so dass nur 20% der Versicherten davon betroffen sind. Die übrigen Pensionskassen nutzen bereits heute ihren Handlungsspielraum im Interesse ihrer Leistungsempfänger und wenden variable Abzüge in unterschiedlicher Form an oder verzichten sogar ganz auf den Koordinationsabzug.

5.   Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration

Die zweite Ausgleichsmassnahme besteht in einem Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration. Gerade Personen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, könnten aufgrund der Senkung des Umwandlungssatzes eine niedrigere Rente erhalten. Aus diesem Grund sieht die Reform Ausgleichszahlungen für eine Übergangsgeneration vor. Diese umfasst die ersten 15 Kohorten, die nach Inkrafttreten der Reform in Rente gehen und von einem lebenslangen Rentenzuschlag profitieren würden.

  • Geburtsjahrgänge 1961–1965: maximal 200 Franken pro Monat (2’400 Franken / Jahr)
  • Geburtsjahrgänge 1966–1970: maximal 150 Franken pro Monat (1’800 Franken / Jahr)
  • Geburtsjahrgänge 1971–1975: maximal 100 Franken pro Monat (1’200 Franken / Jahr)

Die Zuschläge variieren je nach Altersguthaben:

  • ≤ 220’500 Franken = Vollzuschlag (maximal);
  • > 441’000 Franken = kein Zuschlag;
  • In Fällen, in denen das Vorsorgeguthaben zwischen diesen beiden Grenzwerten liegt, hat die Person Anspruch auf einen reduzierten Rentenzuschlag.

Um den Rentenzuschlag zu erhalten, müssen die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein:

  • Ab 62 Jahren nur bei Frühverrentung;
  • Bezug von mindestens 50% des Altersguthabens in Form einer Rente;
  • Mindestens 15 Jahre Beiträge an die 2.  Säule;
  • Mindestens zehn aufeinanderfolgende Jahre mit AHV-Beiträgen unmittelbar vor dem         Bezug der Rente aus der 2. Säule.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schätzt, dass etwa 25% der Versicherten der Übergangsgeneration einen vollen Rentenzuschlag und 25% einen reduzierten Rentenzuschlag erhalten werden. Rund 50% der Versicherten werden über ein Altersguthaben von mehr als 441’000 Franken verfügen oder die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen und daher keinen Rentenzuschlag erhalten. Die Rentenzuschläge für die 15 Kohorten der Übergangsgeneration werden sich, gesamtschweizerisch kapitalisiert, auf rund 11,3 Milliarden Franken belaufen.

Finanzierung von Rentenzuschlägen

Die kapitalisierten Rentenzuschläge in der Höhe von rund 11,3 Milliarden Franken müssen von jeder Pensionskasse und von allen Versicherten bezahlt werden. Sie werden durch einen lohnabhängigen Beitrag von bis zu 339 Franken pro Person und Jahr finanziert. Wenn die Vorsorgeeinrichtung einen neuen Beitrag für diesen Zweck erhebt, muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon bezahlen. In der Schweiz waren Mitte 2023 etwa 5,3 Millionen Menschen erwerbstätig, und 4,6 Millionen von ihnen waren im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Mehr als 8% der Erwerbstätigen sind zwischen 15 und 25 Jahre alt, 58% sind zwischen 25 und 50 Jahre alt und fast 32% gehören zur «Übergangsgeneration» und sind zwischen 50 und 65 Jahre alt. Die gesamten kapitalisierten Rentenzuschläge von rund 11,3 Milliarden Franken werden also hauptsächlich von den 2,6 Millionen jungen Erwerbstätigen (= 58%) zwischen 25 und 50 Jahren finanziert, während die Erwerbstätigen über 50 Jahre (32%) die Finanzierung der Rentenzuschläge nur bis zur Pensionierung übernehmen müssen.

Wie bereits erwähnt, schätzt das BSV, dass von diesen 32% der Versicherten, die zur Übergangsgeneration gehören, nur die Hälfte, also 16%, Anspruch auf einen vollen Rentenzuschlag haben. Mehr als zwei Drittel der Erwerbstätigen finanzieren somit einen Rentenzuschlag für eine Minderheit von Personen im Alter von 50 bis 65 Jahren, von denen nur ein Bruchteil eine Rentenkürzung hinnehmen müsste. Für die Mehrheit der Übergangsgeneration ist der Rentenzuschlag also keine Kompensation für die Senkung ihrer Rente, sondern eine Erhöhung ihrer Rente auf Kosten der jüngeren Generation. Da nicht überprüft wird, ob die Rente tatsächlich sinkt, erhalten einige Personen höhere und andere niedrigere Renten.

Was bedeutet die Reform für mich?

Das hängt vor allem vom Alter, dem Einkommen und dem Altersguthaben aus der 2. Säule ab. Es macht auch einen grossen Unterschied, ob man entweder nur im obligatorischen oder auch im überobligatorischen System versichert ist. Nach Schätzungen des BSV dürften gut zwei Drittel der 4,6 Millionen aktiven Versicherten kaum von der Reform profitieren. Das Amt skizziert drei Kategorien:

  • Personen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 60’000 Franken sowie Mehrfachbeschäftigte zahlen in Zukunft mehr und erhalten im Gegenzug eine teilweise deutlich höhere Rente.
  • Die Altersgruppe zwischen 40 und 60 Jahren mit einem Einkommen von über 80’000 Franken wird in Zukunft weniger Beiträge zahlen, aber auch eine niedrigere Rente erhalten.
  • Am härtesten trifft es die unter 30-Jährigen mit einem Einkommen von mindestens 75’000 Franken sowie die 35- bis 50-Jährigen mit einem Einkommen zwischen 65’000 und 80’000 Franken: Sie werden in Zukunft mehr Beiträge zahlen, aber eine niedrigere Rente erhalten.

Schlussfolgerung

Die vorliegende BVG-Reform greift einige relevante Kernelemente auf. So reduziert die Senkung des Umwandlungssatzes die unerwünschte Umverteilung von Erwerbstätigen zu Rentenbezügern, stärkt den Sparprozess oder verbessert die Vorsorgesituation im Niedriglohn- und Teilzeitsegment. Von dieser Reform profitieren aber auch diejenigen, die nicht direkt von der Reform betroffen sind, aber dennoch eine zusätzliche Rente erhalten. Trotzdem stellt sich die Frage, ob der Preis dafür gerechtfertigt ist: neue, nicht systemkonforme Umverteilung zu Lasten der jüngeren Generationen, falsche Anreize für individuelles Vorsorgesparen, Erhöhung der Komplexität der beruflichen Vorsorge und eine Querfinanzierung zwischen den Pensionskassen. Und dies umso mehr, als die überwiegende Mehrheit der Pensionskassen bereits Reformmassnahmen ergriffen hat. Darüber hinaus bleiben viele Fragen unbeantwortet in Bezug auf: vorzeitige Pensionierung, Teilpensionierung, Kapitalbezug bei Teilpensionierung, Wohneigentumsförderung und Scheidungsvorbezüge, Mehrfachvorsorgeverhältnisse, Bestehende andere Vorsorgeguthaben oder die Abrechnung mit dem Sicherheitsfonds. Eine Reform ist selten perfekt, und man wird entscheiden müssen, haben wir nun einen sinnvollen Kompromiss oder einen Verwaltungsmoloch vor uns auf dem Tisch liegen. ■

 

Wieso die Reform abzulehnen ist!

Eliane Albisser Geschäftsführerin PK-Netz

Zentrales Reformziel – das Leistungsniveau insgesamt zu erhalten – verfehlt

Für BVG-Versicherte ab mittleren Einkommen sind die Renten mit der Reform tiefer als heute. Die Renteneinbussen betragen monatlich bis zu 270 Franken. In Pensionskassen, wo bescheidene Löhne zu gesetzlichen beziehungsweise BVG-nahen Bedingungen versichert werden, würden sehr viele Versicherte zu den Verlierern gehören. Die Bilanz der Versicherten der Übergangsgeneration (50- bis 65-Jährige) ist besonders schlecht. Bei der Gewerbekasse Proparis wären zum Beispiel 63% in der Altersgruppe über der 60-Jährigen von Leistungssenkungen betroffen (vgl. Tagesanzeiger vom 21.06.2024). Die Kompensationsmassnahmen für die Übergangsgeneration wären weder bedarfsgerecht noch zielgerichtet. Den Pensionskassen bereiten Durchführungsprobleme und der drohende unverhältnismässige Bürokratieaufwand Bauchschmerzen. Eine massive Erhöhung der Verwaltungskosten droht. Wer aufgrund der Kompensationsmassnahmen einen Rentenzuschlag erhielte, müsste sich diesen an allfällige Ergänzungsleistungen anrechnen lassen.

Unzumutbare Mehrkosten

Die Änderung des Koordinationsabzugs (KA) von einem fixen auf einen prozentualen Abzug ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings haben rund 90% der Kassen den KA längst auf die veränderten Erwerbsbiografien angepasst. Der KA ist bei der Reform sehr tief gewählt und verteuert so die Vorsorge bei tiefen Löhnen zu stark. Wegen der Senkung des Koordinationsabzugs müssten auch Kassen mit weit überobligatorischen Vorsorgeplänen gerade bei jungen Versicherten beziehungsweise tiefen Einkommen die Beiträge erhöhen, um das neue BVG einzuhalten (vgl. Blick vom 05.07.2024). Wir warnen generell davor, die Folgen einer Annahme der Reform zu unterschätzen – administrativ, wie auch hinsichtlich Anpassung der Vorsorgepläne.

 

Wieso die Reform anzunehmen ist!

Lukas Müller-Brunner Direktor Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP

Ein überfälliger Schritt für eine moderne Schweiz

Seit der letzten Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind über 20 Jahre vergangen. Dank der BVG-Revision wird die 2. Säule an die veränderten Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz angepasst. Bisher sind die immer mehr Teilzeitbeschäftigten nicht oder nur ungenügend in der beruflichen Vorsorge versichert. Mit technischen Massnahmen, genauer einer tieferen Eintrittsschwelle und einem angepassten Koordinationsabzug, werden bis zu 100’000 Einkommen neu in die 2. Säule aufgenommen. Dadurch können sich diese Personen, darunter vor allem Frauen, nicht nur finanziell besser im Alter absichern, sondern sie sind auch gegen Invalidität und Tod versichert. Weil wir alle älter werden und das ersparte Kapital länger reichen muss, sind die ursprünglichen Rentenversprechen im BVG-Obligatorium zu hoch. Darum müssen die Renten im Obligatorium heute querfinanziert werden – unter anderem aus den Kapitalerträgen der BVG-Konten der Erwerbstätigen. Diese Ungerechtigkeit wird mit der Anpassung des überhöhten Mindestumwandlungssatzes auf 6% korrigiert. Rentenausfälle der Übergangsgeneration werden mit Zuschlägen grosszügig kompensiert. Mit der BVG-Reform werden überdies die BVG-Beiträge für ältere Erwerbstätige über 55 Jahre reduziert. Dieser vielfach geforderte Schritt verbessert die Arbeitsmarktfähigkeit älterer Beschäftigter konkret und sofort. Zudem bleiben die Renten der bereits Pensionierten garantiert. Eine Annahme der überfälligen BVG-Reform ist im Interesse der ganzen Gesellschaft. Sie stellt die Weichen für eine moderne, stabil und angemessen finanzierte berufliche Vorsorge. Davon profitieren alle Generationen: die Jungen, Menschen mittleren Alters sowie die Rentnerinnen und Rentner.

 

Welche Auswirkungen hat die Reform für PUBLICA?

Doris Bianchi Direktorin Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Kaum Konsequenzen für die versicherten Personen bei PUBLICA

PUBLICA ist eine umhüllende Pensionskasse, das heisst, wir versichern Leistungen über dem BVG-Obligatorium. Deshalb sind unsere reglementarischen Leistungen höher als im Obligatorium und die in der Reform aufgeführten Punkte. So sind die besseren Versicherungsabdeckungen bei tiefen Löhnen bereits in unseren Vorsorgereglementen integriert. Die Annahme der BVG-Revision hätte also grundsätzlich keine Auswirkungen auf die reglementarischen Leistungen (zum Beispiel Renten, Austrittsguthaben) von unseren versicherten Personen. Auch punkto Umwandlungssatz ist keine Veränderung zu erwarten. Wir haben den reglementarischen Umwandlungssatz bereits an die steigende Lebenserwartung und an das tiefere Zinsumfeld angepasst. Aktuell ist der Umwandlungssatz bei 5,09%. Diese Anpassungen waren primär dank den höheren Sparbeiträgen möglich. Damit kann die Rentengarantie des BVG-Obligatoriums trotz tieferem Umwandlungssatz eingehalten werden. Auch ohne Senkung des reglementarischen Umwandlungssatzes würden jedoch versicherte Personen der Übergangsgeneration mit tiefen Altersguthaben von einem Rentenzuschlag profitieren, sofern sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Lediglich rund 3’500 (5%) unserer versicherten Personen kämen während einer Übergangszeit von 15 Jahren für einen Rentenzuschlag in Frage. Um die Rentenzuschläge zu finanzieren, wird auch unser jährlicher Beitrag an den Sicherheitsfonds ansteigen.

Komplexität in der beruflichen Vorsorge wird weiter erhöht

Das Feststellen, ob eine versicherte Person Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben wird, wird aufwändig sein. Es müssen verschiedene Voraussetzungen geprüft werden. Dadurch wird sich der administrative Aufwand erhöhen. Unsere Bemühungen, die Verwaltungskosten möglichst tief zu halten, könnten dadurch erschwert werden.

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