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Alters- und berufliche Vorsorge

Stabilisierung der AHV und Reform der beruflichen Vorsorge

Vor vier Jahren hat das Volk mit einer knappen Mehrheit (52.7%) das vorgelegte Projekt zur Rentenreform abgelehnt. Die Vorlage trug den Titel «Altersvorsorge 2020» und vermischte die Revision der ersten Säule (AHV) mit der zweiten Säule (Pensionskasse). Um diese Felsklippe zu umschiffen, hat der Bundesrat diesmal die zwei Reformen aufgesplittet und die Sozialpartner mit der Aufgabenstellung betraut, sich bezüglich der Reform der zweiten Säule zu einigen. Und genau diese Übereinkunft hat er dem Parlament vorgelegt. Das Parlament hat wiederum diesen Vorschlag der Übereinkunft der Sozialpartner als Grundlage genommen, um denselben nochmals ziemlich zu überarbeiten. Die Reform der AHV wurde am 17. Dezember 2021 durch das Parlament angenommen.

 

Etienne Bernard, Präsident VdI
Übersetzung Thomas Sutter

 

Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament die Reform AHV 21 angenommen. Das Ziel der Reform ist es, das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern und das Leistungsniveau in der AHV zu erhalten. Gegen den Gesetzesentwurf wurde das Referendum ergriffen. Die Referendumsfrist läuft am 7. April 2022 ab. Der Nationalrat hat die Gesetzesänderung mit 125 gegen 67 Stimmen, bei 1 Enthaltung, sowie den Bundesbeschluss über die Erhöhung der Mehrwertsteuer mit 126 gegen 40 Stimmen, bei 27 Enthaltungen, angenommen. Der Ständerat hat die Gesetzesänderung mit 31 gegen 12 Stimmen, ohne Enthaltungen, sowie den Bundesbeschluss über die Erhöhung der Mehrwertsteuer mit 43 Stimmen einstimmig angenommen. Die wichtigsten Massnahmen der Reform im Überblick:

Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge:

  • Das Referenzalter der Frauen wird etappenweise von 64 auf 65 Jahre angehoben (drei Monate pro Jahr)
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (9 Jahrgänge):
  • Lebenslanger AHV-Zuschlag für die Frauen, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Der Zuschlag ist nach Geburtsjahr und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft;
  • Tiefere Kürzungssätze für Frauen, die frühzeitig in Rente gehen, abgestuft nach Einkommen;
  • Möglichkeit des Rentenvorbezugs bereits ab 62 Jahren (maximal drei Jahre).

Flexibilisierung des Rentenbezugs:

  • Flexible Pensionierung zwischen 63 und 70 Jahren in AHV und der obligatorischen BV (für Männer und Frauen);
  • Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs.

Anreize für die Weiterführung der Erwerbstätigkeit ab 65:

  • Nach Erreichen des Referenzalters können AHV-Beiträge auf kleinen Löhnen bezahlt werden (der Freibetrag von aktuell 1’400 Franken pro Monat ist freiwillig);
  • Nach dem Referenzalter geleistete AHV-Beiträge werden berücksichtigt, um die Rente aufzubessern.

Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer:

  • Zeitlich unbegrenzte proportionale Mehrwertsteuererhöhung von 0,4 Prozentpunkte.

Das Schweizer Stimmvolk muss in jedem Fall über die Erhöhung der Mehrwertsteuer abstimmen, die dem obligatorischen Referendum unterliegt (Bundesbeschluss). Am 4. Januar 2022 hat ausserdem ein Bündnis aus Gewerkschaften, linken Parteien und Frauenverbänden das Referendum gegen den Gesetzesentwurf ergriffen. Die Urheberinnen und Urheber des Referendums haben bis am 7. April 2022 Zeit, die erforderlichen 50’000 Unterschriften zu sammeln und einzureichen. Alle Massnahmen sind miteinander verknüpft: Die Mehrwertsteuererhöhung kann nur in Kraft treten, wenn auch die anderen Massnahmen angenommen werden, und umgekehrt.

Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21)

Die Schweiz verfügt über ein solides Sozialversicherungsnetz. Die demografische Entwicklung bedingt jedoch eine Konsolidierung dieses Systems, und zwar nicht nur im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), sondern auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die tiefen Zinssätze. Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im September 2017 ist eine Reform der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Senkung des Umwandlungssatzes, zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar. In seiner Botschaft ans Parlament vom 25. November 2020 beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Umwandlungssatz auf 6 Prozent zu senken. Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, liegt aktuell bei 6,8 Prozent und ist angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch.

Einführung eines Rentenzuschlags

Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung. Um die tieferen Renten infolge der Herabsetzung des Umwandlungssatzes abzufedern, wird mit der Vorlage gleichzeitig ein Ausgleichsmechanismus eingeführt. Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge werden einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten. Für eine Übergangszeit von 15 Jahren ist dessen Höhe im Gesetz festgelegt: Der Zuschlag beträgt für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten 200 Franken pro Monat, für die weiteren fünf Jahrgänge 150 Franken und für die letzten fünf Jahrgänge 100 Franken. Danach legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853’200 Franken (Stand 2020) finanziert. Der Nationalrat hat diesen Punkt dahingehend überarbeitet, indem er diesen Zuschlag auf die über 50-jährigen Arbeitnehmer und auf diejenigen, deren Pensionskassen diesen Zuschlag nicht aus den Leistungen des Überobligatoriums finanzieren kann, beschränkt. Aus diesem Grunde betrifft der Zuschlag nur noch 35% bis 40% der Versicherten.

Absenkung Koordinationsabzug

Um die Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen zu verbessern, soll mit der Vorlage zudem der Koordinationsabzug von heute 25’095 auf 12’443 Franken gesenkt werden. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter insbesondere Frauen und Teilzeitbeschäftigte, erhalten so eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.

Anpassung Altersgutschriften

Der Entwurf sieht ausserdem vor, die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten zu verringern. Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden die Lohnkosten für die Älteren gesenkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.

Zwei eidgenössische Volksinitiativen zur Altersvorsorge

Neben den beiden Vorlagen des Bundesrats zur Reform der Altersvorsorge stehen derzeit zwei Volksinitiativen zur Diskussion. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 beschlossen, dem Parlament beide Volksinitiativen zur Ablehnung zu empfehlen.

Renteninitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge»

Die Renteninitiative der Jungfreisinnigen verlangt die Erhöhung des Rentenalters von Männern und Frauen auf 66 Jahre, anschliessend soll das Rentenalter mit der Lebenserwartung weiter steigen. Sie wurde Mitte Juli 2021 eingereicht.

Initiative für eine 13. AHV-Rente «Für ein besseres Leben im Alter»

Die Initiative für eine 13. AHV-Rente verlangt, dass alle Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf eine 13. Rente haben. Sie wurde vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund Ende Mai 2021 eingereicht.

Konsequenzen für die Versicherten der Pensionskassen

Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes von 6.8% auf 6.0% (ab 65 Jahre) wird eine Rentenkürzung zur Folge haben. Mit einem Altersguthaben von 500’000 Franken wird die monatliche Rente nur noch 2500 Franken und nicht mehr 2833 Franken betragen. Das Gesetz erlaubt es den Pensionskassen, den gleichen Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil und den überobligatorischen Teil anzuwenden und dabei einen tieferen Zinssatz als den Minimalumwandlungssatz festzulegen und das Altersguthaben in beiden Teilen gleich zu verzinsen. Man spricht von sogenannten «umhüllenden» Pensionskassen und das ist beispielsweise bei der Vorsorgekasse des Bundes der Fall. PUBLICA wendet gegenwärtig einen solchen Umwandlungssatz an, einen um 1.71% tieferen, also 5.09%. Dies bewirkt eine Rente von 2’121 Franken für das gleiche Altersguthaben wie im Beispiel angenommen. Natürlich sieht das Reformprojekt Kompensationen vor und es bleibt zu hoffen, dass die Personalverbände bei den Pensionskassen Begleitmassnahmen erzielen werden. Man kann vernünftigerweise daran zweifeln, dass das Ziel, die Höhe der Leistungen zu garantieren, erreicht werden kann. Das Volk wird das letzte Wort haben, die Abstimmung dürfte im September 2022 stattfinden. ■ (Die Stabilisierungsmassnahmen der AHV im Überblick (Grafiken: Raiffeisenbank)

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