Neues Pensionierungsalter 64 oder 65
Am 30. November 2018 hat der Bundesrat den Entscheid betreffend der zukünftigen Pensionierung der «besonderen Personalkategorien gefällt». Neu gilt für Mitarbeitende, die ab 1. Mai 2019 eintreten das neue Pensionierungsalter 64 respektive 65 Jahre.
Beat Grossrieder
Zentralsekretär swissPersona
In verschiedenen Schreiben, Aktionen und Gesprächen haben wir das Parlament sowie den Bundesrat immer wieder auf die Gründe aufmerksam gemacht, warum diese «besonderen Personalkategorien» mit 60 in den Ruhestand gehen. Ebenfalls haben wir auf mögliche Konsequenzen bei einem unbefriedigenden Entschluss hingewiesen.
Dabei appellierten wir an alle Instanzen, nicht nur die unverhältnismässig hohen Überstunden sondern auch Nacht- und Wochenendeinsätze, Pikettdienste, unregelmässige Arbeitszeiten, die Abkommandierbarkeit sowie die Arbeitsverträge mit der Verpflichtung für Auslandeinsätze in den Beurteilungen miteinzubeziehen. Kurz vor dem Entscheid richteten wir noch einen Brief an den Gesamtbundesrat.
Verbände für Übergangslösung 45/18
Nachdem sich abzeichnete, dass die Variante «Status Quo» umgehend wieder unter Beschuss geraten würde und diese beim Bundesrat keine Chance hatte, galt es eine weitere Lösung zu erarbeiten. Daraus resultierte die «Übergangslösung 45/18».
Das heisst, Personen ab dem 45. Altersjahr oder mit 18 Dienstjahren hätten die freie Wahl nach altem oder neuem Recht in die Pension zu gehen. Die bereits geleistete Mehrarbeit würde bei einer allfälligen Wahl der neuen Variante finanziell abgegolten.
Für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt der Umstellung jünger als 45 Jahre wären und weniger als 18 Dienstjahre absolviert hatten, erfolge die Umstellung auf die neue Regelung am 1. Januar 2020. Auch bei ihnen würde die mehrgeleistete Arbeit finanziell abgegolten werden.
Bei der neu ausgearbeiteten Variante, die für neueintretende Mitarbeitende bereits auf den auf den 1. Mai 2019 umgesetzt würde, würden die mehrerbrachten Leistungen mit zusätzlichen Ausgleichstagen, mit einem Beitrag in die 2. Säule und ab 62 Jahren mit einer Beteiligung an der Überbrückungsrente abgegolten.
Bundesrat entscheidet sich für Übergangslösung 50/23
Der bundesrätliche Entscheid wurde mehrfach verschoben, da es besonders bei den Übergangsfristen noch Uneinigkeiten gab. Trotz unserer zahlreichen Interventionen hat sich der Bundesrat bei den Übergangsfristen nicht an die von den Verbänden in der Bearbeitung ausgehandelten Bedingungen gehalten. Er hat sich für eine angepasste Variante mit einer kürzeren Übergangsfrist 50/23 ab dem 1. Januar 2020 entschieden.
Ungeregelte Punkte
Aus unserer Sicht sind noch verschiedene Punkte nicht geregelt:
- Die Einsatzmöglichkeit von über 60-jährigen, die der hohen Belastung an der Ausbildungsfront nicht mehr gewachsen sind.
- Dem Auftrag des Bundesrates, dass den unteren Lohnklassen eine besondere Beachtung geschenkt werden soll.
- Die Zeitkompensation der zusätzlichen Ausgleichstage, welche zu einem Kapazitätsausfall führen. Dieser muss mit zusätzlichen, personellen Ressourcen von 30 bis 35 Stellen ausgeglichen werden (voraussichtliche Mehrkosten von vier bis fünf Millionen Franken).
Neueintretende
Bei den Neueintretenden wird es sich anhand der Rekrutierungszahlen zeigen, ob die gewählte Lösung die möglichen Anwärter anspricht oder nicht. Bei ihnen wird sich die Frage der Pensionierung allerdings erst in 40 Jahren stellen. Wir gehen davon aus, dass sich in dieser Zeitspanne noch Einiges verändern wird.
Neue Berufsbilder erforderlich
Mittel- und langfristig werden unweigerlich neue Berufsbilder, die dem modernen Gesellschaftsbild entsprechen erforderlich sein. Wir gehen auch davon aus, dass zukünftig das Pensionierungsalter vermehrt von der finanziellen und gesundheitlichen Situation der betroffenen Personen abhängig flexibler gestaltet werden muss. ■ Bild Parlamentsdienste 3003 Bern